Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychologengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 18Artikel 2, Paragraph 18
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Erlöschen der Berufsberechtigung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 erlischt durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung, wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Liste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1.Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erlischt durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erforderlichen Voraussetzung, wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Liste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychologenbeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Liste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 und zur Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 1 nicht besteht.Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychologenbeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Liste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins und zur Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht besteht.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014
Dokumentnummer
NOR12135229
Alte Dokumentnummer
N8199012267J